Grundlagen, Möglichkeiten und Grenzen des Synodalen Weges

Kaum war der Synodale Weg 2019 ins Leben gerufen, ist er unter Beschuss geraten und bis heute geblieben. Haben wir das vor 50 Jahren nicht schon einmal erlebt – im Vorfeld der Würzburger Synode?! Auch damals gab es gerade von kirchenrechtlicher Seite fast nur Warnungen und Hinweise, dass und warum die Würzburger Synode so nicht stattfinden könne: Das geht nicht! Laien können nicht das gleiche Stimmrecht haben wie Bischöfe! Rom wird die Regelungen niemals genehmigen! Sie sind kirchenrechtlich nicht möglich!

Entscheidungen können nur Bischöfe treffen! Über die Wahrheit kann nicht nach Mehrheiten abgestimmt werden! Die vorgesehene Satzung ist ekklesiologisch nicht haltbar!

Und dann das: Rom hat doch genehmigt! Bischöfe und Laien haben doch auf Augenhöhe miteinander um die Wahrheit gerungen! Laien haben doch gleichberechtigt mit den Bischöfen abgestimmt! Und: Die Würzburger Synode ist zu einer einmaligen und einzigartigen Erfolgsgeschichte geworden! Mit Blick auf die derzeitige Diskussion über den Synodalen Weg soll hier eigens in Erinnerung gerufen sein: Hätte man sich damals nur auf die im geltenden kirchlichen Gesetzbuch vorgesehenen Möglichkeiten beschränkt, hätte die Würzburger Synode nicht stattfinden können.

1. Der Kontext kirchenrechtlicher Konzeptionen

Die Geschichte der und mit der Würzburger Synode kann uns einiges für den Synodalen Weg lehren:

  • Kirchenrecht ist mehr als das kirchliche Gesetzbuch. Es ist die Interpretation des kirchlichen Gesetzbuches. Wie diese Interpretation ausfällt, hängt (mit)entscheidend von dem Kirchenbild des/der Interpret*innen ab? Gründet die Kirche als Volk Gottes in der Communio der Gläubigen oder in der Hierarchie der Weiheamtsträger? Ist also die Communio die Grundlage für die Hierarchie oder umgekehrt die Hierarchie die Grundlage für die Communio? Denn davon abhängig ist die Frage: Wer dient wem? Die Hierarchie der Communio oder die Communio der Hierarchie?

    Je nachdem, welches Kirchenbild maßgebend ist, wird die Interpretation der kirchlichen Gesetze unterschiedlich ausfallen. In einem Fall wird alles stark gemacht, was im Sinne der Communio ist, im anderen Fall alles, was für die Hierarchie spricht. In einem Fall muss alles getan werden, um Widersprüche zur Communio zu verhindern, im anderen Fall alles, um Widersprüche zur Hierarchie zu vermeiden. Deshalb kritisieren zum Beispiel die einen am Synodalen Weg, dass die beschlossenen Ergebnisse am Ende nicht verbindlich sind, sondern nur Empfehlungscharakter haben, während die anderen das Leitungsamt der Bischöfe unterlaufen sehen, weil alle in der Synodalversammlung gleiches Stimmrecht haben. Deshalb weisen die einen darauf hin, dass der Glaubenssinn als die vom Heiligen Geist gewirkte Einsicht nicht mit öffentlicher Meinung oder gar Demokratie gleichgesetzt werden darf, dass der Glaubenssinn nicht einfach dort ist, wo die Mehrheit ist. Die anderen rufen dagegen in Erinnerung, dass aber auch umgekehrt gilt, dass der Glaubenssinn auch nicht einfach das ist, was die Minderheit vertritt, auch nicht das, was das Lehramt verkündet oder die Theologie erforscht.
  • Kirchenrecht wird oft gerne gerade dann ins Spiel gebracht, wenn man sich um eigentliche Themen drücken will. So sehr Strukturfragen nicht unterschätzt werden dürfen – gerade in einer Gemeinschaft, die sich als Sakrament versteht –, so sehr ist auch daran zu erinnern, dass sie sekundär sind. Ihre Aufgabe ist es, Inhalte zu transportieren und umzusetzen, und zwar so, dass sie möglichst authentisch und im Sinne der Gemeinschaft gerecht sind. Im bekannten Bildwort von der Flasche Wein ausgedrückt: Jeder Wein/Inhalt braucht die für ihn passende Flasche/Struktur. Der beste Wein geht kaputt, wenn er in einer unpassenden Flasche transportiert wird. Und einem schlechten Wein nützt die beste Flasche nichts, er bleibt ein schlechter Wein. Will heißen: Primär sind die Inhalte, die mit den Strukturen transportiert werden (sollen). Deshalb sollten kirchenrechtliche Fragen erst dann zum Tragen kommen, wenn bei einem Thema die Doppelfrage geklärt ist, welche Aspekte hier von unserem Ursprung her nicht aufgegeben und vor welchen Aspekten als Anfrage der Gegenwart und im Zukunftshorizont nicht ausgewichen werden darf.
  • Kirchenrecht muss gelebt werden! Kirchenrechtliche Erkenntnisse können noch so gut sein, wenn sie nicht ins Leben umgesetzt werden, nützen sie nichts. Das gilt auch umgekehrt: sie können noch so schlecht sein; wenn sie nicht ins Leben umgesetzt werden, schaden sie nicht. Aus der Perspektive des Kirchenbildes der Communio ist daher zu begrüßen, dass die Regelungen der Würzburger Synode bei der Satzung des Synodalen Weges Pate gestanden haben. Umso bedauerlicher ist es, dass sie in einem wesentlichen Punkt gerade nicht übernommen worden sind.
    Aus der Perspektive des Kirchenbildes der Communio ist daher zu begrüßen, dass die Regelungen der Würzburger Synode bei der Satzung des Synodalen Weges Pate gestanden haben. Umso bedauerlicher ist es, dass sie in einem wesentlichen Punkt gerade nicht übernommen worden sind. Warum hat man nicht den Mut gehabt, den Verbindlichkeitscharakter für eine bestimmte Art von Beschlüssen festzulegen und ist stattdessen auf den Empfehlungscharakter aller Beschlüsse zurückgefallen? Natürlich hätte man dafür eine römische Genehmigung beantragen müssen; denn auch das geltende kirchliche Gesetzbuch kennt immer noch nicht eine solche Regelung. Die Genehmigung respektive Verweigerung wäre ein Lackmustest dafür gewesen, wie ernst die Synodalität als Prinzip und die Rede von der Bedeutsamkeit der Laien für die Kirche gemeint ist.
    Jedenfalls ist die rechtliche Qualifizierung der Beschlüsse als Empfehlungen ohne eigene Rechtskraft ein gravierendes Strukturdefizit des Synodalen Weges. Das kann einerseits nicht weggeredet werden, sollte aber auch nicht alles andere ins Abseits stellen. Denn andererseits sollte es nicht unterschätzt werden, dass sich die Hauptakteure des Synodalen Weges um eine repräsentative Besetzung nach dem Prinzip der Delegation durch Wahl bemühen, dass von allen Seiten in großer Einmütigkeit betont wird, „in Augenhöhe” miteinander umgehen zu wollen, dass die bischöflich-laikale Doppelspitze ein Strukturprinzip des ganzen Synodalen Weges ist vom Präsidium über die Foren bis hin zu den Synodalversammlungen, dass die Sitzordnung in den Synodalversammlungen alphabetisch ist. Damit sind wichtige Grundlagen geschaffen, dass tatsächlich ein Kommunikationsprozess miteinander und wechselseitige Dialogbereitschaft aller Teilnehmenden des Synodalen Weges wachsen und so etwas wie eine „Vertrauensspirale” zwischen allen Akteur*innen entstehen kann, also ein positiv sich verstärkender Regelkreis aus Vertrauensvorschuss und Machtaskese. Aus der Psychologie wissen wir ja: Wer sich auf den Anderen einlässt, ihn verstehen will in dem, worum es ihm geht – ohne deshalb damit einverstanden sein zu müssen, wird erfahren, dass dann auch der Andere sich auf mich einlässt, um mich zu verstehen, worum es mir geht, und dass in diesem Miteinander allmählich neue Erkenntnisse wachsen.

2. Die Frage nach Macht und Gewaltenteilung in der katholischen Kirche

Kirche als geschwisterliche Gemeinschaft verlangt aus rechtlicher Perspektive strukturelle Gleichheit im Zugang zu den Diensten und Ämtern, also ohne Einschränkungen wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder des Lebensstandes ebenso wie effektive, weil wechselseitige Kontrollmechanismen derer, die Verantwortung und Macht innehaben, sowie bei zentralen Entscheidungen eine repräsentative Beteiligung aller nach dem Prinzip der Delegation durch Wahl. Doch genau daran hapert es, wie die folgenden Beispiele deutlich machen:

  • Alle maßgeblichen Ämter mit Verantwortung und Gestaltungsspielraum werden mit Klerikern besetzt, auch wenn das weder von der Theologie der heiligen Vollmacht her noch von den kirchenrechtlichen Vorgaben her geboten ist. Warum ist z.B. bis heute in der Regel das Amt des Finanzdirektors oder der Akademieleitung mit einem Kleriker besetzt? Und warum werden Pastoralreferent*innen nicht mit der Trauung beauftragt?
  • Es fehlen kirchliche Verwaltungsgerichte vor Ort, an die sich die Gläubigen bei einer Verletzung ihrer Rechte durch eine kirchliche Autorität wenden können. Warum haben z.B. die deutschen Bischöfe bis heute noch nicht die nötigen Schritte für die Errichtung von Verwaltungsgerichten in ihrem Zuständigkeitsbereich eingeleitet, wo doch in den 1970er Jahren auf der Würzburger Synode schon alles Wesentliche dazu erarbeitet worden ist?
  • Die Entscheidung über die Personalbesetzung der Ämter treffen ausschließlich Kleriker, in der Hauptsache Papst und Bischöfe. Laien kommt allenfalls – als freiwilliges Zugeständnis – die Möglichkeit eines Vorschlags oder einer Anhörung zu. Warum ist z.B. bei der Besetzung des Bischofsamtes nicht der betreffende Diözesanpastoralrat und Diözesanrat beteiligt? Und bei der Besetzung der Pfarr-, Kaplans- und Pastoralassistentenstelle nicht der Pfarrgemeinderat?
  • Auf Synoden, Konzilien und anderen synodalen Formen können nur die Bischöfe und der Papst verbindliche Beschlüsse fassen; Laien haben bestenfalls ein Beratungsrecht, ähnlich Priester und Diakone. Warum ist hier keine Balance zwischen der repräsentativen Beteiligung des Gottesvolkes und der Letztverantwortung der Kirchenleitung gegeben? Warum gibt es kein gleiches Stimmrecht für alle? Und im Gegenzug dafür ein Vetorecht der Kirchenleitung, sobald sie die Verletzung einer Lehre oder Rechtsnorm geltend machen kann?

Drei einfache erste Schritte, die nicht einmal Gesetzesänderungen erfordern, sondern nur die Bereitschaft und den Mut loszulegen, können hier gegensteuern:

  • die freiwillige Selbstbindung des Diözesanbischofs an den repräsentativ erteilten Rat des diözesanen Gottesvolkes, indem er das beratende Stimmrecht der Mitglieder des Diözesanpastoralrates und anderer Einrichtungen zu einem entscheidenden Stimmrecht erhebt.  Dies kann in der Ordnung festgeschrieben werden, die vom Bischof für die Einrichtung des Diözesanpastoralrates und des Priesterrates sowie für die Durchführung der Diözesansynode oder anderer Versammlungsformen zu erlassen ist. Analoges kann auch auf der Pfarrebene für den Pfarrer im Hinblick auf den Pfarrgemeinderat in seiner Funktion als Pfarrpastoralrat bestimmt werden. 
  • eine diözesane und pfarrliche Dienstordnung des geschwisterlichen Miteinanders – gerne auch nur im Rang einer Geschäftsordnung –, die auch für das Miteinander mit den Ehrenamtlichen gilt. Darin sind die jeweiligen Rechte und Pflichten, Verantwortlichkeiten und Grenzen der Zuständigkeit festgeschrieben sowie die repräsentative Beteiligung bei der Personalauswahl für die Besetzung zentraler Ämter geregelt.
  • die freiwillige Bindung an eine alljährliche Rechenschaftspflicht des Pfarrers gegenüber dem Pfarrgemeinderat und des Bischofs gegenüber dem Diözesanpastoralrat und Priesterrat. Hierbei wird zunächst angekündigt und festgelegt, was konkret erfolgen soll, und dann berichtet, was davon tatsächlich erfolgt ist und was davon aus welchen Gründen nicht umgesetzt werden konnte und wie es damit nun weitergehen soll.

Schlussbemerkung

Wer weiß, vielleicht ist es mehr als nur mein Traum, dass am Ende des Synodalen Weges die Erkenntnis steht: Nicht das, was wir am Ende als Empfehlung beschlossen haben, ist das Entscheidende des Synodalen Weges gewesen, sondern wie wir zu den Beschlüssen gekommen sind, das Wie unserer gemeinsamen Wahrheitssuche und Entscheidungsprozesse sowie das Wie der Inhalte unserer gefassten Beschlüsse. Kurzum, am Ende des Synodalen Weges muss stehen: Das entscheidend Neue ist die Haltung von uns allen auf dem Synodalen Weg gewesen. Uns ist es gelungen, einander verstehen zu wollen, weil wir bereit waren, auch der anderen Seite zuzugestehen, dass sie wie wir selbst auf den Geist Gottes hört und sich für die Glaubwürdigkeit und Zukunft von uns als Kirche einsetzt. Laien wie Diakone, Priester und Bischöfe haben nicht nur das eigene Denken und Handeln für geistgewirkt gehalten, sondern auch das Denken und Handeln all derer, die im Miteinander um den richtigen Weg in die Zukunft ringen.

Und vielleicht passiert dann auch das am Ende des Synodalen Weges oder sogar schon mitten auf dem Weg: Nicht nur einzelne Bischöfe, sondern nahezu alle Bischöfe erklären, dass sie sich an die Beschlüsse des Synodalen Weges binden (werden), obwohl sie laut Satzung lediglich als Empfehlungen ohne eigene Rechtswirkung gelten. Denn sie haben dank des Wirkens des Heiligen Geistes während des Synodalen Weges die Erfahrung gemacht, dass sie getrost darauf vertrauen können, dass die Beschlüsse auf dem Synodalen Weg zum Wohle der Kirche sind und sein werden, statt befürchten zu müssen, die Beschlüsse könnten zum Schaden der Kirche sein. Umgekehrt haben die Laien, Diakone und Priester gelernt, auf die Dialogfähigkeit und -bereitschaft ihrer Bischöfe vertrauen zu können, statt darüber nachdenken zu müssen, was wäre, wenn ein oder mehrere Bischöfe morgen die Selbstbindung wieder zurücknähmen.

Prof. Dr. Sabine Demel