Laudatio auf die Dissertation von Kb Dr. Nico Sebastian Schmidt (Urb, Als, Sv)

Auf dem Festkommers der VV in Recklinghausen wurde Kb Dr. iur. Nico S. Schmidt (Urb, Als, Sv) für seine Dissertation mit dem Titel „Das Grundrecht der Sprachenfreiheit“ mit dem Carl-Sonnenschein-Gedächtnispreis des KV für junge Nachwuchswissenschaftler ausgezeichnet. Darin befasst sich Kb Dr. Schmidt mit den freiheitsrechtlichen Aspekten der Sprache hinsichtlich der Grundrechte und der Situation einer auch sprachlich immer vielfältigeren Gesellschaft. Wir veröffentlichen dazu leicht gekürzt die Laudatio von Prof. Dr. Burkhard Schöbener, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht an der Universität zu Köln, der als Doktorvater Nico Schmidts Dissertation betreut hat.

Sprache“ ist unser tägliches Handwerkszeug, um uns gegenüber anderen Personen auszudrücken und unser Wissen und Wollen verständlich zu machen. „Sprache“ ist aber auch und insbesondere das Handwerkszeug des Juristen. Sei es in der verschriftlichten Form, sei es im gesprochenen Wort. Juristen befassen sich deshalb täglich mit Sprache – mit der Sprache der Gesetzestexte, mit der Sprache der Urteile und Verwaltungsverfügungen. Das alles sind für den Juristen in Studium und Praxis absolute Selbstverständlichkeiten.    

Sehr viel weniger selbstverständlich ist hingegen die Frage zu beantworten: Wie wird eigentlich mein Sprachgebrauch selbst geschützt? Darf mir der Staat – als Gesetzgeber oder Verwaltungsbehörde – vorschreiben, in welcher Sprache (...) ich zu kommunizieren habe? Diese Frage hat sich lange Zeit gar nicht gestellt: Die große Mehrheit der Menschen in Deutschland verwendete ohnehin die deutsche Sprache als Muttersprache. Ihre Verwendung gegenüber den staatlichen Behörden und in der Öffentlichkeit war eine Selbstverständlichkeit – und Selbstverständliches bedarf weder einer gesetzlichen Regelung noch einer administrativen Anordnung!

Heutige Gesellschaften sind nicht nur multikulturell, sondern auch mulitilingual

Die Zeiten haben sich geändert: Die staatlich geordneten Gesellschaften haben sich zu multikulturellen und multilingualen Gesellschaften weiterentwickelt. Man erkennt immer deutlicher, dass die eigene (Mutter-) Sprache, gegebenenfalls aber auch die Beherrschung und Verwendung weiterer Sprachen, für die Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und für die Identität des einzelnen Menschen von fundamentaler Bedeutung ist; dies gilt aber auch zur Verdeutlichung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Menschen mit derselben Sprache (sei es als Zugehörigkeit zu einer Familie, sei es als Bekenntnis zu einer gemeinsamen Herkunft). Angesichts dieser vielfältigen Entwicklung des Kulturgutes Sprache in den letzten Jahrzehnten hat auch das Rechtsgut Sprache eine gänzlich neue Bedeutung erfahren.

Gerade die Zuwanderung neuer Bevölkerungsgruppen mit keinen oder nur eingeschränkten Kenntnissen der deutschen Sprache in Wort und Schrift hat in den letzten Jahrzehnten in der Praxis häufig zu der Frage geführt, wie man den daraus erwachsenden Kommunikations- und damit auch beruflichen und gesellschaftlichen Chancendefiziten begegnen kann. Zugleich sind mit der Zuwanderung großer Personengruppen  auch gewisse gesellschaftliche Bedrohungsszenarien verbunden, zu deren Eindämmung in der Politik unter anderem Sprachregelungen diskutiert wurden.

Man denke nur an eine Regelung, die 2006 in einer Realschule in Berlin eingeführt wurde: Auf ihrem Schulhof durften während der Pausen nur noch Gespräche in deutscher Sprache geführt werden. Hintergrund dieser Regelung war, dass neunzig Prozent der Schüler keine deutschen Muttersprachler waren, weshalb ihre übliche Kommunikationssprache, auch in den Pausen, nicht die deutsche Sprache war. Man befürchtete einen massiven Nachteil dieser Schüler bei der Integration in die Mehrheitsgesellschaft, insbesondere im späteren Arbeitsleben. – Ein anderes Beispiel ist die vor einigen Jahren hin und wieder erhobene politische Forderung, in Moscheen nur noch die deutsche Sprache zuzulassen, um etwaiger islamistischer Indoktrination vorzubeugen und das Gesagte besser dokumentieren zu können.

Dies alles sind zweifellos Eingriffe in Grundrechte des Grundgesetzes: im Schulhof-Beispiel etwa in die allgemeine Handlungsfreiheit, welche jedenfalls im Grundsatz auch die Wahl der verwendeten Sprache einschließt; im zweiten Beispiel geht es (auch) um einen Eingriff in die Religionsfreiheit. Beide Freiheiten sind aber keine spezifischen Sprachfreiheiten. Was aber kennzeichnet den Gebrauch einer „Sprache“ – in der Regel der sogenannten Muttersprache – in einem grundrechtlichen Verständnis?

Recht lebt in der Sprache und wirkt in der Sprache

An dieser Stelle im Schnittbereich der aktuellen gesellschaftlichen Entwicklung einerseits, des verfassungsrechtlichen Schutzes der Sprache andererseits, beginnt die Geschichte der Doktorarbeit von Nico Schmidt (....)  Welche Schnittmenge bilden Sprache einerseits und Recht andererseits? Als mir Nico Schmidt mitteilte, dass er sich in seiner Dissertation mit dem Grundrechtsschutz der Sprache in der deutschen Verfassungsordnung beschäftigen wolle, verstand ich, muss ich gestehen, das Thema zunächst nicht wirklich: Ein Grundrecht der Sprachenfreiheit steht im Grundgesetz jedenfalls nicht explizit drin. Mit Sprachenschutz verbindet man im Verfassungs- und Völkerrecht im Übrigen den Schutz der Sprache nationaler und ethnischer Minderheiten, etwa der Sprache der in Brandenburg und Sachsen lebenden Sorben. Aber das war es nicht, womit sich Nico Schmidt befassen wollte; ihm ging es um den Schutz des Gebrauchs der eigenen Sprache.

„Fast alle Menschen“, so Nico Schmidt – „verfügen über eine Kompetenz in mindestens einer Sprache. Einige beherrschen auch mehrere – zuweilen sogar gleichermaßen versiert. Sprachlich am leistungsfähigsten ist jeder hierbei in seiner Erstsprache.“ Erstsprache (...) ist diejenige Sprache, in welcher ein Mensch sprachlich am besten kommunizieren kann. Und: „Wer sich dieser Sprache nicht bedienen kann oder darf, ist kommunikativ wie sozial im Nachteil – je nach Ausgestaltung der Beeinträchtigung ggf. sogar ganz erheblich. An dieser Stelle setzt die Idee der Sprachenfreiheit an. Durch sie wird allgemein gewährleistet, dass jeder seine Sprache grundsätzlich frei von staatlichen Einschränkungen nach eigenem Belieben verwenden darf.“

Das Ganze hatte nur einen Haken: Ein derartiges Grundrecht auf Gebrauch der eigenen Sprache als Recht für jedermann, ist im Grundgesetz nun mal nicht ausdrücklich vorgesehen. Und die bisherige Befassung der Rechts-, zumal der Verfassungsrechtswissenschaft mit diesem Thema war bis dahin nicht nur spärlich, sie war so gut wie inexistent. Die das Thema aufgreifenden wenigen Stimmen in der deutschen Fachliteratur beschränkten sich durchwegs darauf, Sprache nur als „wesentliche Voraussetzung für die Ausübung anderer Freiheitsrechte“ aufzufassen, zum Beispiel  Sprache als Grundbedingung zur effektiven Wahrnehmung der Meinungsfreiheit, der Religions- oder der Berufsfreiheit. Die Sprachenfreiheit ist in diesem herkömmlichen Verständnis beschränkt auf die Funktion einer „dienenden“ Freiheit, allein zu dem Zweck, die Ausübung anderer Freiheiten erst zu ermöglichen.

Nico Schmidt hat, inspiriert durch sein grundsätzliches Interesse an Sprachen, in einem gemeinsamen Studiengang der Rechtswissenschaftlichen und der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln ein dreijähriges, mit einem Mastertitel abgeschlossenes Zusatzstudium der Rechtslinguistik absolviert. Diese vertiefte Befassung mit der Sprachwissenschaft ermöglichte ihm für seine Doktorarbeit einen ganz besonderen Zugang zu den zentralen juristischen Fragestellungen. Die Erkenntnisse der Sprachwissenschaft versetzten ihn in die Lage, die vielfältigen Funktionen von Sprache ebenso systematisch wie detailliert herauszuarbeiten, um sie auf diese Weise als notwendiges Basiswissen auch im rechtswissenschaftlichen Kontext verwenden zu können.

Medium der Verständigung und der Identität

War Sprache bis dahin für die Rechtswissenschaft kaum mehr als eine notwendige Prämisse, die das Denken und Reden – zumal in den Kategorien des Rechts – erst ermöglicht („dienende Funktion“), so hat Nico Schmidt insbesondere aus der individualbezogenen und der staatsbezogenen Bedeutung des Kulturgutes „Sprache“ eine argumentativ stabile Brücke gebaut zum Rechtsgut „Sprache“ im Grundgesetz. Tragender Pfeiler dieser Brücke ist – neben der „Kommunikationsfunktion“ der Sprache, zumal der Erst- bzw. Muttersprache – auch eine „Identitätsfunktion“, die ihren Ausdruck zum einen in der persönlichen Identität des Einzelnen findet, nicht minder aber auch in der Gruppenzugehörigkeit als einem maßgeblichen Teil der sozialen Identität.

Für die inhaltliche Einpassung eines „Grundrechts der Sprachenfreiheit“ in das Gesamtgefüge des Grundgesetzes konnte Nico Schmidt sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten allgemeinen Persönlichkeitsrecht orientieren – ein Recht, das bereits seit den 1950er Jahren als ein sogenanntes unbenanntes Grundrecht ständig fortentwickelt wurde, um auftretende Schutzlücken sinnvoll schließen zu können. Nico Schmidt macht in diesem Kontext dann das „unbenannte“ Grundrecht – und selbst für die meisten Verfassungsrechtler bis dahin „unbekannte“ Grundrecht – der Sprachenfreiheit erstmals sichtbar und legt ausführlich und differenziert seine dogmatischen Strukturen und sein Verhältnis zu anderen Grundrechten offen.

Von besonderer Bedeutung erscheint mir vor allem die von ihm dabei entwickelte Abwägungssystematik, die sich maßgeblich daran orientiert, in welcher Intensität in die Sprachfreiheit des Einzelnen eingegriffen wird (was wiederum abhängig ist von der Art und Weise des Eingriffs und ob bereits die Wahl der Sprache oder allein ihre Ausübung betroffen ist). Diese Abwägung erlaubt darüber hinaus auch eine an den konkreten Schutzinteressen des jeweiligen Sprachverwenders ausgerichtete Differenzierung, die den ggf. widerstreitenden staatlichen Interessen an einer Sprachregulierung und den sprachfreiheitlichen Interessen des Verwenders zu einem angemessenen Ausgleich verhilft. Und als absolute Grenze steht einer staatlichen Sprachregelung die Menschenwürde des Sprachverwenders entgegen, wenn etwa das Verbot der Benutzung einer bestimmten Sprache den Einzelnen nur noch als Objekt staatlichen Handelns erscheinen lässt.

Nico Schmidt lässt es aber keineswegs bei dogmatischen Überlegungen bewenden. Vielmehr überprüft er seine rechtlichen Erkenntnisse an inländischen Vorschriften und praktischen Fällen, an die er den von ihm entwickelten Rechtsmaßstab anlegt. Zum Zweck einer umfassenden Illustration werden abschließend sogar ausländische gesetzliche Sprachenregelungen hypothetisch in die deutsche Rechtsordnung übertragen, um den grundrechtlichen Prüfungsmaßstab der Sprachenfreiheit auch insoweit zu erproben.

Es ist das ganz außerordentliche Verdienst von Nico Schmidt, die sich seit Jahrzehnten geradezu aufdrängende Frage nach dem Bestehen und den dogmatischen Eigenheiten eines Grundrechts der Sprachenfreiheit im Grundgesetz erstmals monografisch aufgegriffen und unter Fruchtbarmachung der wissenschaftlichen Erkenntnisse der Linguistik in ebenso feinsinniger wie einleuchtender Weise durchdrungen und dargestellt zu haben. Die Schrift erbringt zudem den Beweis dafür, dass selbst das als wissenschaftlich weithin „beackert“ geltende Feld der Grundrechte des Grundgesetzes offensichtlich doch noch bislang unerschlossene Gebiete aufweist.

Chancengleichheit in einer multilingualen Gesellschaft

Diese Arbeit von Nico Schmidt steht auch in einem ganz besonderen inneren Zusammenhang zum Gedenken an das Leben und Werk Carl-Sonnenscheins: Ging es Sonnenschein in seiner Zeit vor allem um den Abbau sozialer Hindernisse und um Bildung für alle Gesellschaftsbereiche, so ist die Frage nach der Sprache, die jemand verwendet, in einer multikulturellen und damit auch multilingualen Gesellschaft gerade auch zur Gewährleistung der Chancengleichheit für alle davon Betroffenen von ganz besonderer Relevanz!

Wie aus der unterschiedlichen Sprachverwendung sich ergebende gesellschaftliche Friktionen aussehen können, wie sich aber auch ein angemessener Ausgleich unterschiedlicher, ggf. konfligierender Sprachverwendungen herbeiführen lässt, das ist eine aktuelle Frage unserer Zeit – eine Antwort aus juristischer Sicht findet sich in dieser außergewöhnlichen Dissertation!

Univ.-Prof. Dr. iur. utr. Burkhard Schöbener