Dr. Lorenz Bode (Wf, Smn) [1]

Man kennt das aus aktuellen Debatten: Je nach Couleur mahnen Politikerinnen und Politiker, dass bestimmte Maßnahmen aus rechtsstaatlicher Sicht dringend geboten seien. So etwa in Bezug auf die Rückführung von Straftätern nach Afghanistan. Dazu sagte Bundesinnenministerin Nancy Faeser jüngst: „Unsere Sicherheit zählt, unser Rechtsstaat handelt.“
Dabei zeichnet sich ein Rechtsstaat in erster Linie dadurch aus, dass er sich an seine eigenen Gesetze hält und den Menschen ihre Freiheiten lässt. Hinter der Aufforderung zum Handeln verbirgt sich nicht selten der Ruf nach einer Law-and-Order-Politik, nach der vollen Härte der Exekutive und damit nach dem Gegenteil dessen, was den Rechtsstaat vor allem ausmacht: das Einhegen und Binden von Staatsgewalt. Vorsicht und eine gewisse Grundskepsis sind bei solchen Forderungen also nicht das Verkehrteste. Allerdings gibt es auch Bereiche, in denen ich mir wünsche, dass unser Rechtsstaat handelt. Hier zwei drängende Beispiele aus der Strafrechtspraxis.

Organisationshaft und Resozialisierung von Haftentlassenen

Da ist erstens die sogenannte Organisationshaft. In der Organisationshaft landen straffällige Menschen vorübergehend und aus organisatorischen Gründen, und zwar so lange, bis für sie ein Platz im Maßregelvollzug gefunden ist. Da bundesweit noch immer Platzmangel in den Maßregelvollzugskliniken herrscht, dauert die Platzsuche regelmäßig mehrere Monate. Das ist zu lang, aber nicht das Schlimmste. Viel problematischer ist, dass für die Organisationshaft eine Rechtsgrundlage fehlt. Sie ist damit ein gesetzloser Freiheitsentzug, den es gemäß Artikel 104 des Grundgesetzes nicht geben darf. Denn – so heißt es dort in Absatz 1 – die Freiheit der Person darf nur auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden. Auch die Gerichte haben das erkannt. So bezeichnete etwa das Oberlandesgericht Naumburg die Organisationshaft als ein „regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung“.
Der zweite Bereich betrifft die Resozialisierung. Gefangene haben einen Anspruch auf Resozialisierung, so hat es das Bundesverfassungsgericht in seiner berühmten Lebach-Entscheidung bereits 1973 klargestellt. Doch damit nicht genug. Die Karlsruher Richter haben in dieser Entscheidung die Entlassenen gleichfalls im Blick gehabt. Auch für sie gilt – abgeleitet aus der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip – ein verfassungsrechtliches Resozialisierungsgebot. Dem sollte auch gesetzlich Ausdruck verliehen werden. Das gilt umso mehr, als Maßnahmen für Haftentlassene durchaus belastend und insofern mit Eingriffen in Freiheitsrechte verbunden sein können. Eine gesetzliche Grundlage ist daher – wie im Strafvollzug – nicht nur wichtig, sondern auch notwendig. Gleichwohl haben bislang nicht alle Bundesländer reagiert und ein Resozialisierungsgesetz erlassen. Und das, obwohl das Hamburger Resozialisierungsgesetz erst kürzlich positiv evaluiert wurde.
Es ist also besonders in diesen Fällen wünschenswert, dass unser Rechtsstaat handelt. Fragt sich nur, worauf er wartet.

[1] Der Beitrag spiegelt ausschließlich die Privatmeinung des Autors wieder. Er basiert teilweise auf einem früheren Artikel.