Wollt ihr das wirklich?

Lorenz Bode (Wf, Smn)

Aktuell wird wieder hitzig über die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs debattiert. Dabei steht § 218 Strafgesetzbuch (StGB) im Fokus. Je nach politischer Couleur möchte man diesen Paragrafen entweder streichen, ändern oder erhalten. Allerdings ist zu befürchten, dass die Debatte – ganz gleich, welche Auffassung man vertritt – an entscheidender Stelle zu oberflächlich geführt wird. Insofern ist mein Einwurf als Metabeitrag zur Debattenkultur zu verstehen. Ich sehe folgendes Problem:

Es ist eine zunehmende Pauschalisierung bei der Frage um die Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen zu beobachten. Man liest – nicht nur auf Demoplakaten – immer häufiger die pauschale Forderung: „§ 218 StGB ersatzlos streichen!“ Das kann man natürlich fordern. Wer das tut, muss sich aber die Frage gefallen lassen, ob er auch Menschen straffrei stellen will, die gegen den Willen der schwangeren Person handeln. Darum geht es nämlich in § 218 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 StGB.
Dazu der – plakative – Beispielsfall: Eine schwangere Frau wird von Nazischlägern attackiert. Sie treten ihr in den Bauch, um das ungeborene Kind zu töten, das sie aus Rassenwahn für minderwertig halten. In diesem Fall und bei ersatzloser Streichung von § 218 StGB fiele eine Strafbarkeit wegen Schwangerschaftsabbruchs in einem besonders schweren Fall (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) weg. Das kann nicht gewollt sein.

Gerade im sensiblen, weil sanktionsbewehrten Bereich des Strafrechts ist eine differenzierte Betrachtung wichtig. Und dass dies auch bei einem hitzigen Thema möglich ist, zeigt exemplarisch die Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes vom 11. Oktober 2023. Passend zur vorgenannten Problematik heißt es dort: „Diese Begehungsweise ist derzeit als besonders schwerer Fall des Schwangerschaftsabbruchs ausgestaltet. Wenn § 218 StGB gestrichen wird, braucht es eine Neuregelung als eigenständiges Delikt“.