Hinweisgeber riskieren viel und haben Recht auf Schutz

Julius Quicker LL.M. (Pal)

Spätestens seit der NSA-Affäre im Sommer 2013, als Edward Snowden das weltweite Massenüberwachungsprogramm der Vereinigten Staaten aufdeckte, sind Hinweisgeber (englisch „Whistleblower”) der breiten Öffentlichkeit bekannt. Snowden lebt seitdem im Exil in Russland, um sich der strafrechtlichen Verfolgung in den USA zu entziehen. In westlichen Staaten erhielt er kein Asyl.

Wenige Jahre später trug Pav Gill, ehemaliger Chef-Justitiar des deutschen Fintech-Unternehmens Wirecard, durch seine Enthüllungen erheblich zum Aufdecken eines Milliardenbetrugs bei. Gill wurde in der Folge von Wirecard unter Druck gesetzt und schließlich zur Eigenkündigung gezwungen. Wirecard versuchte offenbar sogar, Gill ganz aus dem Verkehr zu ziehen. So wurde er, nachdem er Unstimmigkeiten bei Wirecard Asien an die deutsche Unternehmenszentrale in München gemeldet hatte, vom Finanzchef von Wirecard Asien Edo Kurniawan auf Geschäftsreise in die indonesische Hauptstadt Jakarta geschickt. Kurniawan soll Verbindungen in die indonesische Unterwelt haben. Vor Antritt der Geschäftsreise erhielt Gill anonyme Anrufe aus Deutschland. Er solle die Geschäftsreise nicht antreten, denn er werde nicht mehr zurückkommen. Gill folgte diesem Rat, tauchte unter und überlebte.

Auch in Deutschland erging es Hinweisgebern nicht besser. Im Jahr 2016 löste der damalige Apothekenangestellte Martin Porwoll den Bottroper Apothekenskandal aus. Porwoll zeigte bei der Polizei an, dass sein ehemaliger Chef, der Betreiber der Apotheke, jahrelang Krebsmedikamente im großen Stil verdünnt und sich dabei selbst bereichert hatte, während er das Leben tausender Patienten gefährdete und die gesetzlichen Krankenkassen um mehr als fünfzig Millionen Euro betrog. Porwoll erhielt daraufhin die fristlose Kündigung und fand nie mehr eine vergleichbare Anstellung.

Noch tragischer war es im Fall Margrit Herbst. Herbst, damals als promovierte Tierärztin beim Kreis Segeberg in Schleswig-Holstein tätig, meldete Anfang der 1990er Jahre die ersten Verdachtsfälle auf Rinderwahnsinn (BSE) in Deutschland. Ihre Vorgesetzten ignorierten die Warnungen und gaben die Tiere zur Schlachtung frei. Herbst wurde wegen ihrer Meldungen zunächst von ihren Vorgesetzten unter Druck gesetzt, geschnitten und gemobbt, und es wurden ihr Aufgaben entzogen. Im Jahr 1994 wandte sich Herbst schließlich an die Öffentlichkeit und berichtete in diversen Interviews über die von ihr festgestellten Missstände. Daraufhin wurde ihr fristlos gekündigt. Im Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten blieb Herbst in erster und zweiter Instanz erfolglos.

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz

Unternehmen ab einer bestimmten Größe müssen nun interne Meldestellen einrichten, über die entsprechende Meldungen erfolgen können, auf Wunsch auch anonym. Daneben gibt es auch externe Meldestellen (z.B. beim Bundesamt für Justiz).
Kern des Gesetzes ist das Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber. Erhält ein Hinweisgeber beispielsweise wegen seiner Meldung die Kündigung, ist diese unwirksam und der Arbeitgeber muss dem Hinweisgeber sämtliche entstandene Schäden ersetzen. Das kann schnell zu Ersatzbeträgen in Millionenhöhe führen, etwa wenn der Hinweisgeber nach der zu Unrecht ausgesprochenen Kündigung nur einen halb so gut bezahlten Job findet. Dann kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, dem Hinweisgeber die hieraus entstehenden Gehaltsdifferenzen zu ersetzen und zwar bis zur Rente. Es dürfte aus Arbeitgebersicht daher oft sinnvoll sein, es erst gar nicht zu einem Rechtsstreit mit dem Hinweisgeber kommen zu lassen, sondern durch einen außergerichtlichen Vergleich eine Einigung zu erzielen, um damit die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen.

Da es den betroffenen Hinweisgebern häufig schwerfallen wird zu beweisen, dass sie die Kündigung gerade wegen ihres Hinweises erhalten haben, enthält das Gesetz eine sogenannte Beweislastumkehr zugunsten der Hinweisgeber. Danach muss die Person, die den Hinweisgeber benachteiligt hat (häufig ist das der Arbeitgeber), beweisen, dass die Benachteiligung nicht wegen des Hinweises erfolgt ist, sondern aufgrund von gerechtfertigten anderweitigen Gründen. Hier können Arbeitgeber schnell in Beweisnot kommen. Die Beweislastumkehr verfolgt somit grundsätzlich einen guten Zweck, birgt aber auch ein erhebliches Missbrauchsrisiko. Denkbar ist etwa, dass Arbeitnehmer sich vor einer (drohenden) Kündigung oder dem bevorstehenden Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages dadurch zu schützen versuchen, dass sie einen (angeblichen) Missstand melden, um den Status eines Hinweisgebers zu erlangen. 

Hier ist abzuwarten, wie die Gerichte diese Regelungen interpretieren und fortentwickeln werden.

Prävention durch Compliance

Compliance ist das Einhalten und Befolgen von Rechtsvorschriften. Die Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass sich Unternehmen und Mitarbeiter gesetzeskonform verhalten. Andernfalls droht Vorständen und Geschäftsführern die eigene Haftung und ggf. sogar die strafrechtliche Verfolgung. Der Bezug zum Thema Hinweisgeberschutz liegt auf der Hand: Wenn Compliance funktioniert, besteht schon kein Bedarf für Whistleblowing. Denn es gibt keine Missstände, die aufgedeckt werden müssten.

Compliance spielt dabei in allen denkbaren Bereichen wirtschaftlichen Handelns eine Rolle, sei es etwa im Arbeitsrecht (Werden Mindestlöhne gezahlt? Findet Schwarzarbeit statt?), Bilanzierung (Ordnungsgemäße Buchführung oder „frisierte“ Bücher?), Steuerrecht (Wird der Fiskus bewusst „außen vor gelassen“?) oder Baurecht (Wird trotz fehlender Genehmigung gebaut?). Letztlich ist Compliance überall dort ein Thema, wo es einzuhaltende Vorschriften gibt und damit praktisch überall.
Dass Compliance ernst genommen werden muss, zeigen prominente Beispiele aus der Vergangenheit, wie die „Schmiergeldaffäre“ bei Siemens. Wegen systematischer Bestechung im Ausland wurden im Jahr 2013 Geldbußen gegen Siemens in Höhe von 201 Millionen Euro verhängt. Hinzu kam eine Steuernachzahlung in Höhe von 179 Millionen Euro. Siemens-Finanzvorstand Neubürger wurde persönlich zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von fünfzehn Millionen Euro verurteilt. Grund dafür war, dass er keine angemessene Compliance-Organisation eingerichtet hatte. Neubürger nahm sich kurz darauf das Leben.

Doch es trifft nicht nur die „die Großen“. Wegen verbotener Preisabsprachen zwischen vier mittelständischen Herstellern von Löschfahrzeugen verhängte das Bundeskartellamt 2011 und 2012 Bußgelder in Höhe von 68 Millionen Euro. Die betroffenen Geschäftsführer, Vorstände und Vertriebsleiter wurden strafrechtlich verfolgt und mussten die Unternehmen verlassen. Besonders hart traf die beteiligten Unternehmen deren Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen, denn die Hersteller hatten den Markt kommunaler Ausschreibungen untereinander aufgeteilt.

Unternehmen tun somit gut daran, ein effizientes Compliance Management System einzuführen. Allerdings werden die Mitarbeiter nur dann „folgen“, wenn sich auch die Unternehmensführung glaubwürdig zu Compliance „bekennt“ („Tone from the top“).

Conclusio

Der Hinweisgeberschutz in Deutschland (wie auch andernorts) war lange Zeit unzureichend. Das Hinweisgeberschutzgesetz bringt einerseits zwar Verbesserung, aber auch neue Herausforderungen für Arbeitgeber, insbesondere mit dem missbrauchsanfälligen Institut der Beweislastumkehr und drohenden Schadensersatz- pflichten „bis zur Rente“. 

Die gute Nachricht: Mit funktionierender Compliance bedarf es keiner Hinweisgeber, auch wenn das in der Form natürlich eine Idealvorstellung ist. In jedem Fall sind Unternehmen gut beraten, in Compliance zu investieren. Denn: „If you think compliance is expensive – try non-compliance.” (Zitat des früheren US Deputy Attorney General Paul McNulty).
 

Julius Quicker LL.M. (Pal)

Geboren 13.09.1993 in Bergisch Gladbach (NRW)
Schule: Nicolaus-Cusanus-Gymnasium (Abitur im Jahr 2013)
Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg (2013 bis 2019)
Eintritt in den K.St.V. Palatia zu Heidelberg im KV (2013 bis heute)
Rechtsreferendariat am Landgericht Darmstadt (2019 bis 2021)
Eintritt in die AFV Sino-Germania zu Peking et Shanghai (2017)
Zulassung als Rechtsanwalt (2021)
Tätigkeit als Rechtsanwalt bei RITTERSHAUS Rechtsanwälte in Mannheim (2021 bis heute)
LL.M.-Studium an der McGill University in Montreal (Kanada) (2022 bis 2023)