Mit verschärftem Strafrecht gegen Sozialleistungsbetrug – geht das gut?

Dr. iur. Lorenz Bode (Wf, Smn, Gth)

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat dem Sozialbetrug den Kampf angesagt und jüngst ihre Waffen gewählt. Sie setzt vor allem auf das Strafrecht – so jedenfalls liest man es in einem Online-Artikel der „Zeit”, der Ende Oktober 2025 erschienen ist: „Arbeitsministerin Bärbel Bas will durch bessere Kommunikation zwischen Behörden gegen Betrug am Sozialstaat vorgehen. Außerdem soll das Strafrecht verschärft werden.”

Die Verschärfung des Strafrechts lässt aufhorchen, denn das liegt im Trend: Verschärfung, Lücken schließen, Härte zeigen. Allerdings überzeugen diese Maßnahmen nicht immer und so muss auch der Vorschlag der Bundesarbeitsministerin einem kritischen Blick standhalten.

Folgt man dem Zeit-online-Artikel, geht es der Ministerin um Folgendes: „Zudem wolle sie gemeinsam mit ihrer Parteikollegin und Justizministerin Stefanie Hubig eine ‚Strafbarkeitslücke‘ im deutschen Recht schließen. So solle im Strafgesetzbuch der Sozialleistungsmissbrauch ein eigener Straftatbestand werden. So sollte dafür gesorgt werden, dass ‚die Verfahren nicht immer eingestellt werden‘, sagte Bas. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf organisierten Sozialleistungsbetrug, etwa durch kriminelle Netzwerke. Im vergangenen Jahr gab es in Deutschland 421 solcher Verdachtsfälle ‚bandenmäßigen Leistungsmissbrauchs‘.“

Wo befindet sich die Strafbarkeitslücke?

Die vorgetragene Verschärfungsabsicht wirft Fragen auf, da der zu bekämpfende Sozialleistungsbetrug bereits strafbar ist. Das Kriminalitätsphänomen wird zwar Sozialleistungsbetrug oder gelegentlich auch Sozialleistungsmissbrauch genannt, die maßgebliche Strafvorschrift aber heißt schlicht Betrug und ist in Paragraf 263 Strafgesetzbuch geregelt. Dort sind in Absatz 3 sogenannte Regelbeispiele aufgeführt, die mit erhöhtem Strafrahmen „von sechs Monaten bis zu zehn Jahren“ ins-besondere die von der Ministerin angesprochenen Fälle betreffen, in denen gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt wird. Man darf sich also fragen, wo genau sich die angebliche Strafbarkeitslücke befindet.

Insofern überzeugt auch der weitere Befund nicht, dass Verfahren „immer eingestellt werden“. Er passt nämlich nicht so recht zur gleichzeitig aufgestellten Behauptung, dass eine Strafbarkeitslücke bestehe. Dazu folgende Gedanken: Die Einleitung eines Strafverfahrens setzt stets einen sogenannten Anfangsverdacht voraus; siehe Paragraf 152 Absatz 2 Strafprozessordnung. Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Beschluss vom 1. Juni 1994 (1 BJs 182/83 StB 10/94) klar: „Ein solcher Anfangsverdacht muss sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, d. h. auf konkrete Tatsachen stützen, die dafür sprechen, dass gerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt eine Straftat enthält.“

Den Schaden hat die Allgemeinheit

Wenn also eine offensichtlich klaffende Strafbarkeitslücke bestünde, dürften in der Regel zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat fehlen und die Strafverfolgungsbehörden streng genommen schon gar kein Verfahren einleiten, das man später einstellen könnte; sogenannte Vorermittlungen kennt die Strafprozessordnung nicht. Oder ist die Aussage anders gemeint und im Artikel nur missverständlich formuliert? Ich will hier weder mutmaßen noch spitzfindig sein.

Was jedenfalls bleibt, ist die wörtlich zitierte Aussage der Ministerin, man wolle dafür sorgen, dass Verfahren im Bereich des Sozialleistungsbetrugs „nicht immer eingestellt werden“. Damit schiebt sie den „Schwarzen Peter” weg von den Sozialbehörden und hin zur Justiz. Das kann man machen. Dann sollte man aber für diesen äußerst kritischen Befund („immer“) wenigstens ein paar Belege mitliefern, zumal er Kernbezugspunkt für die Schärfung ist. Denn klar ist: Selbst wenn die Justiz (Staatsanwaltschaft oder Gericht? Man erfährt es nicht) „immer einstellt“, muss das nicht zwingend an mangelndem Strafverfolgungswillen oder fehlender Härte oder gar einer Strafbarkeitslücke liegen. Nein, die Gründe können auch im Tatsächlichen liegen, etwa darin, dass von den Sozialbehörden, namentlich den Jobcentern, bisweilen keine brauchbaren Unterlagen oder Auskünfte für den Tatnachweis zu erlangen sind. In diesem Fall wäre der „Schwarze Peter „wieder im Zuständigkeitsbereich der Ministerin. Gut, dass es darum hier nicht geht. Denn das Anliegen der Ministerin, den Sozialleistungsbetrug wirksam zu bekämpfen, ist aus meiner Sicht unterstützenswert. Dabei gehört zur Wahrheit auch, dass dieses Kriminalitätsphänomen – jedenfalls den (Strafverfolgungs-)Behörden – schon länger bekannt ist.
Am Ende bleibt die Bitte, nicht ohne Not die Verschärfungskeule zu schwingen und den Law-and-Order-Sound zu bedienen, der von rechts ohnehin schon ständig zu hören ist. Denn das geht nicht gut. Kriminalitätsphänomene kann man auch anders wirksam bekämpfen. Ich weiß, das klingt jetzt nach der alten Richterbund-Leier, aber es stimmt nun mal: Wir brauchen endlich mehr Geld (vom Bund) für die Strafjustiz – vor allem für eine bessere personelle Ausstattung. 

Bessere Kommunikation verhindert Sozialbetrug

Will man darüber hinaus noch etwas verbessern, dann sehe ich wie die Ministerin auch die Behördenkommunikation als weiteres Feld, insbesondere bezogen auf den Datenaustausch und die Datenaufbereitung. Hier kann man Synergieeffekte schaffen und Arbeitsabläufe verschlanken. Am materiellen Strafrecht muss dafür aber keiner rühren.