Münchner Verbändeabkommen – ENTWURF (Entwurfsfassung 24.07.2026)
Die drei Korporationsverbände Cartellverband der katholischen deutschen Studentenverbindungen (CV), Kartellverband katholischer deutscher Studentenvereine (KV) und der Verband der Wissenschaftlichen Katholischen Studentenvereine Unitas e.V. (UV) wissen sich durch ein gemeinsames traditionelles Erbe basierend auf ihren katholischen und weltanschaulichen Grundlagen, ihre daraus resultierenden weitgehend gleichen Prinzipien und Zielsetzungen, sowie durch die Einheit ihrer studentischen Formen in Freundschaft verbunden.
Zur weiteren Förderung der bereits jetzt bestehenden Beziehungen und insbesondere der künftigen Zusammenarbeit vereinbaren die Verbände folgendes:
Artikel 1
Die Mitglieder des CV, des KV und des UV verstehen sich als Farbenbrüder und Farbenschwestern. Zwischen ihnen gilt das brüderliche Du. Im Verkehr mit und zwischen Philistern entscheidet die Anrede des Älteren.
Artikel 2
Für geburschte aktive Mitglieder einer der Korporationen der dieses Abkommen schließenden Verbände besteht die Möglichkeit, auf ihren Antrag hin und mit Zustimmung der aufnehmenden Korporation sowie ihrer Urkorporation ordentliche aktive Mitglieder einer jeweils anderen Korporation der dieses Verbändeabkommen schließenden Verbände zu werden. Urkorporation im Sinne dieses Abkommens ist die Korporation bei dem der Aktive recipiert wurde. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn das Recht des aufnehmenden Verbandes der Aufnahme nicht entgegensteht.
Weiterhin setzt die Aufnahme voraus, dass sie an einem Hochschulort studieren, an dem keine aktive Korporation mit Aktivitas vor Ort besteht, die dem jeweils eigenen Urverband angehört.
Artikel 3
Die Korporationen sollen im Geiste der Verbundenheit Farbenbrüdern und Farbenschwestern die Möglichkeit bieten, an ihren Veranstaltungen teilnehmen zu können. Der Umfang der Teilnahme, sowie der Zugang zu einzelnen Veranstaltungen liegen im Ermessen der einladenden Korporation.
Artikel 4
Bandverleihungen bzw. (Ehren-)Mitgliedschaften an Philister eines anderen Verbandes dieses Verbändeabkommens sind zulässig. Die Zustimmung der Urkorporation muss vor einer solchen Bandverleihung bzw. (Ehren-)Mitgliedschaft schriftlich vorliegen. Bandverleihungen bzw. (Ehren-)Mitgliedschaften dürfen nur Erfolgen, wenn das Recht des aufnehmenden Verbandes der Aufnahme nicht entgegensteht.
Artikel 5
Das Recht der Urkorporation und des jeweiligen Urverbandes hat in Zweifelsfällen stets Vorrang.
Artikel 6
Verbandsbeiträge werden durch die Urkorporation eingezogen. Die Erhebung von weiteren Beiträgen richtet sich nach den Bestimmungen der aufnehmenden Korporation oder Verbandes. Die Beitragsbestimmungen der Urkorporation werden hierdurch nicht berührt.
Artikel 7
Die Verbandsführungen vereinbaren, die Zusammenarbeit zwischen den Verbänden und ihren Korporationen mit ihren Kräften zu fördern.
Zu diesem Zweck sollen sie
- sich mindestens einmal im Jahr zu Ge-sprächen zur Behandlung wichtiger gemeinsamer Angelegenheiten und der sich aus diesem Abkommen ergebenden Fragen treffen,
- eine intensive Zusammenarbeit der Korporationen am Hochschulort, sowie der ortsansässigen Zirkel in gemeinsam interessierenden Fragen anregen,
- gemeinsame Initiativen für die Interessenvertretung in der Hochschule, aber auch in Staat, Gesellschaft und katholischer Kirche ergreifen,
- gemeinsame Veranstaltungen durchführen,
- eine engere Zusammenarbeit insbesondere auch im administrativen Bereich anstreben.
Artikel 8
Die Verbandsführungen werden zu den jeweiligen Verbandsversammlungen eingeladen. Auch zu anderen repräsentativen Veranstaltungen werden Einladungen gewechselt.
Artikel 9
An Hochschulen, an denen bereits eine Korporation eines Verbandes dieses Verbändeabkommens besteht, soll von den befreundeten Verbänden eine weitere Korporation nur nach Konsultation des oder der anderen Verbände neu gegründet werden.
Bei Reaktivierungen oder Neugründungen arbeiten die vertragschließenden Verbände eng zusammen.
Artikel 10
Die Verbände unterrichten sich jährlich zum 31.12. über die Zu- und Abgänge ihrer Mitglieder und die Bandverleihungen bzw. (Ehren-)Mitgliedschaften an Mitglieder aus einer Korporation der befreundeten Verbände.
Artikel 11
Die Verbände sind bestrebt, ihre Mitglieder über das Geschehen in den anderen Verbänden zu unterrichten. Dazu tauschen sie z.B. ihre Verbandszeitschriften untereinander aus und/oder ermöglichen ggf. einen Zugang zu ihren elektronischen Medien wie z.B. Newsletter.
Artikel 12
Dieses Abkommen kann von jedem Verband schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.
Artikel 13
Dieses Abkommen tritt zwischen allen Verbänden mit der Zustimmung der Cartellversammlung, des Hauptausschusses und der Generalversammlung in Kraft.

