Statut über die Verleihung der Georg-von-Hertling-Medaille
des Kartellverbandes der katholischen deutschen Studentenvereine (KV)
§ 1 Der KV kann Persönlichkeiten, die durch Ihr wissenschaftliches, literarisches, künstlerisches und politisches Lebenswerk herausragendem Maße wie Georg von Hertling dazu beigetragen haben, christliche Glaubensüberzeugungen im öffentlichen Leben wirksam werden lassen, mit der Georg-von-Hertling-Medaille ehren.
§ 2 Das Recht zum Tragen der Auszeichnung ist persönlich. Sie darf weder vom Träger noch von den Erben verschenkt oder veräußert werden. Ihre Verleihung begründet keine Rechte und Pflichten.
§ 3 Die Zahl der lebenden Träger darf sieben nicht übersteigen.
§ 4 Eine Mitgliedschaft im KV ist nicht erforderlich.
§ 5 Die Medaille wird aufgrund eines KV-Ratsbeschlusses durch den KV-Rat verliehen.
§ 6 Der KV-Rat kann wegen unwürdigen Verhaltens die Auszeichnung entziehen.
§ 7 Dieses Statut tritt am Tage nach der Genehmigung durch die Vertreterversammlung in Koblenz 1987 in Kraft.
Preuschoff - Dr. Lübbers - Buchner - Spatschek - Dr. Löhr