Statut über die Verleihung des Ehrenrings

des Kartellverbandes katholischer deutscher Studentenvereine (KV)

 

§ 1 Der KV kann Persönlichkeiten, die durch ihren besonderen Einsatz für den KV über lange Jahre hinweg oder durch besondere Einzelleistungen den Verband besonders gefördert haben, durch die Verleihung des Ehrenringes des KV ehren.

§ 2 Das Recht zum Tragen des Ehrenringes ist persönlich. Er darf weder vom Träger noch von den Erben verschenkt oder veräußert werden und ist im Falle eines Austritts oder Ausschlusses aus dem KV sowie in jedem Fall nach dem Tode an das KV-Sekretariat zurückzugeben. Die Verleihung begründet keine Rechte und Pflichten.

§ 3 Die Zahl der lebenden Träger darf sieben nicht übersteigen.

§ 4 Eine Mitgliedschaft im KV ist erforderlich. 

§ 5 Der Ehrenring wird aufgrund eines KV-Rats-Beschlusses durch den KV-Rat verliehen.

§ 6 Der KV-Rat kann dem Träger des Ehrenringes des KV wegen Verstoßes gegen die Prinzipien des Verbandes oder unwürdigen Verhaltens die Auszeichnung entziehen.

§ 7 Dieses Statut tritt am Tage nach der Beschlußfassung durch den KV-Rat in Kraft.
 

Mainz, den 03.05.2002      

Dr. Löhr - Kotulla - Dr. Kinzel - Belafi - Idschok